AGB Leihe

Bedingungen der Leihe

1.Als Gegenleistung verpflichtet sich der Entleiher, innerhalb und außerhalb seiner Absatzstätte auf Dauer der Leihe ausschließlich und ununterbrochen die von der Brauerei hergestellten oder als Handelsware vertriebenen Biersorten und alkoholfreien Getränken, gemäß der gültigen Sortimentsliste zu den jeweils gültigen Getränkeabgabepreisen zu beziehen und zu vertreiben. Nach Ablauf dieser Bierbezugsverpflichtung kann die Brauerei die Rückgabe der Leihgegenstände in ordnungsgemäßem Zustand verlangen. Der Entleiher ist verpflichtet, die Leihgegenstände schonend zu behandeln und instand zu halten sowie die jeweiligen Betriebs-, Unterhalts- und Reparaturkosten zu tragen. Bei einer Leuchtreklame übernehmen die Entleiher die Verpflichtung, diese vom Eintreten der Dunkelheit bis zum Schluss der Geschäftszeit in Betrieb zu nehmen.

2. Die Leihgegenstände sind vom Entleiher auf dessen Kosten gegen jegliche Art der Zerstörung, des Untergangs sowie des Abhandenkommens wie z. B. durch Feuer, Einbruch, Wasser, Diebstahl, Vandalismus etc.  zu versichern. Die Brauerei kann jederzeit den Nachweis verlangen. Der Entleiher haftet gegenüber der Brauerei als Eigentümerin für jegliche Arten der Beschädigung, Zerstörung oder des Abhandenkommens. Für fehlende oder unbrauchbar gewordene Gegenstände wird der Entleiher gleichwertigen Ersatz leisten oder die Wiederbeshaffungskosten vergüten. Gleichfalls obliegt dem Entleiher jegliche Verkehrssicherungspflicht, d. h. er hat die Leihgegenstände stets in verkehrssicherem Zustand zu halten.   Der Entleiher ist nicht berechtigt, die Leihgegenstände ohne Genehmigung der Brauerei vom vereinbarten Standort zu entfernen oder Dritten zu überlassen. Bei Pfändung oder sonstiger Beschlagnahme der Leihgegenstände hat der Entleiher der Brauerei unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen.

3. Falls der Entleiher seinen Wirtschaftsbetrieb oder einen Teil desselben durch Veräußerung, Verpachtung oder sonstigen Rechtsgrund einem Dritten überlassen will, wird er dies der Brauerei rechtzeitig anzeigen. Der Entleiher hat außerdem dem Dritten seine Verpflichtung aus dieser Vereinbarung in der Weise aufzuerlegen, dass er durch schriftliche Erklärung in die mit der Brauerei geschlossene Vereinbarung eintritt. Der Entleiher haftet der Brauerei neben dem Rechtsnachfolger für die Erfüllung der Vereinbarung als Gesamtschuldner. Eine Rechtsnachfolge auf Seiten der Brauerei ist ohne Einfluß auf diesen Vertrag.

4. Die Brauerei ist verpflichtet, ihre Getränke in guter Beschaffenheit zu liefern. Der Bezug erfolgt nach Weisung der Brauerei – je nach Standort von der Brauerei direkt, der zuständigen Vertretung oder dem zuständigen Verleger – und zu zwar zu den jeweils gültigen Preisen und den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Brauerei oder des Verlegers.

Der Entleiher bestätigt mit Unterzeichnung, die Liefer- und Zahlungsbedingungen der Brauerei erhalten zu haben.

5. Die Brauerei kann eine sofortige Rückgabe der Leihgegenstände verlangen, wenn

a) der Getränkebezug von dem Entleiher eingestellt wird oder sich wesentlich mindert,

b) die Eröffnung des Insolvenz- oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Entleihers oder die Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstückes beantragt wird,

c) der Entleiher die für seinen Betrieb erforderliche Genehmigung nicht erhalten oder wieder verliert,

d) der Entleiher trotz Abmahnung gegen wesentliche Bestimmungen dieser Leihvereinbarung verstößt.

       Statt der Rückgabe der Leihgegenstände kann die Brauerei die Zahlung des Zeitwertes (Anschaffungskosten/Einbaukosten ./. angemessener Abschreibung) zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer verlangen.

6. Der Entleiher ist damit einverstanden, dass seine Daten im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Leihvereinbarung elektronisch gespeichert und verarbeitet werden.

7. Erfüllungsort ist Eschwege

Gerichtsstand ist, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, das Amtsgericht Eschwege, insbesondere für den Fall, daß der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort nach Abschluss dieser Vereinbarung von dem Entleiher aus dem Geltungsbereich der deutschen Gesetze verlegt wird, oder dass er im  Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

8. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Leihvereinbarung  bedürfen in jedem Fall zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

9. Verstößt eine Bestimmung dieser Leihvereinbarung gegen geltendes Recht, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Die Beteiligten werden unverzüglich die unwirksame Bestimmung durche eine wirksame ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen so nahe als möglich kommt.

10. Den Entleihern obliegt jegliche Verkehrssicherungspflichtt außerhalb des Brauereigeländes. Sie sind ausdrücklich verpflichtet, die Leihgegenstände ordnungsgemäß und verkehrssicherungsgemäß zu transportieren, aufzubewahren (Absicherung, Befestigung etc) und ausreichend gesichert zu dem vereinbarten Zweck einzusetzen. Sollte aufgrund der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ein Schaden Dritter entstehen, so haftet der Entleiher vollumfänglich. Ein Anspruch gegen die Brauerei entsteht weder dem Entleiher noch Dritten.

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