AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Eschweger Klosterbrauerei GmbH

I. Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr zwischen der Eschweger Klosterbrauerei GmbH – nachstehend „Brauerei“ genannt – und ihren Geschäftspartnern – nachstehend „Kunde“ genannt, insbesondere für sämtliche Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart worden ist. Hiervon abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Brauerei stimmt diesen ausdrücklich zu. Die nachfolgenden Bedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Hervorhebung oder Bestätigung für alle späteren Geschäftsabschlüsse im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung, selbst wenn nicht nochmals auf sie verwiesen wird. 
 

II. Vertragsschluss

(1)  Soweit die Brauerei ein Angebot erstellt, hat dieses 6 Wochen Gültigkeit ab dem Angebotsdatum, es sei denn, in dem jeweiligen Angebot wird eine abweichende Gültigkeitsdauer angegeben. 

(2)  Der Kaufvertrag kommt zustande, sofern die Brauerei die Bestellung schriftlich bestätigt, durch die Lieferung der Ware oder bei einem vorherigen Angebot durch die Bestellung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Angebots. Eine automatisierte E-Mail oder sonstige Schreiben, welche lediglich den Eingang der Bestellung bestätigen, stellen noch keine Annahme der Bestellung dar. 

(3) Es steht der Brauerei frei, Bestellungen nicht anzunehmen. Soweit die Brauerei eine Bestellung nicht ausführt, teilt sie dies dem Kunden unverzüglich mit. 

(4) Mündliche Nebenabreden und Änderungen von Verträgen oder diesen Vertragsbedingungen mit der Brauerei oder deren Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsführung.
 

III. Preise/Zahlung

(1) Maßgeblich sind die für die jeweilige Kundengruppe gültigen Tagespreise oder Listenpreise der Brauerei, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

(2) Preisänderungen werden mit Bekanntgabe an den Kunden wirksam. 

(3) Die Forderungen aus der Lieferung sind unmittelbar nach Rechnungserhalt sofort und ohne Abzug fällig. 

(4) Bei Zahlungsverzug hat die Brauerei das Recht, bei Abholung oder Lieferung Barzahlung zu verlangen oder weitere Lieferungen von der Bezahlung der Rückstände abhängig zu machen. 

(5) Soweit der Kunde in Zahlungsverzug gerät, ist die Brauerei berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu berechnen. Der Verzugszinssatz beträgt pro Jahr 5 %-punkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an den ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz pro Jahr 8 %-punkte über dem Basiszinssatz. 
 

IV. Lieferung

(1) Die Abnahme der Waren erfolgt entweder durch Direktlieferung, gegebenenfalls über von der Brauerei beauftragte Dritte oder durch Abholung seitens des Kunden. 

(2) Soweit eine Direktlieferung vereinbart ist, erfolgt die Lieferung – bei rechtzeitiger Bestellung – gemäß der Toureneinteilung der Brauerei und entsprechend den mit den Kunden vereinbarten Lieferfristen. Für den Fall, dass keine Lieferfristen festgelegt wurden, gilt eine Lieferfrist von 3 Wochen als vereinbart. 

(3) Die Brauerei behält sich das Recht vor, aus begründeten Anlass, Teillieferungen im zumutbaren Umfang vorzunehmen. 

Höhere Gewalt, Streiks, behördliche oder andere unvorhergesehene Ursachen, die unabhängig vom Willen der Brauerei und nicht zu vertreten, die Herstellung, Lieferung und Beförderung der gekauften Ware aufhalten, unmöglich machen oder unterbrechen, berechtigen die Brauerei die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben und sofern diese Störung nicht auf absehbare Zeit und mit zumutbaren Aufwendungen behoben werden kann, von der Lieferverbindlichkeit ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Kunde einen Anspruch auf Entschädigung hat. Das gleiche gilt, wenn die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Brauerei notwendigen Vorlieferungen ausfallen. 

Soweit die Brauerei vom Vertrag zurücktritt wird sie den Kunden unverzüglich informieren und eine bereits erbrachte Kaufpreiszahlung unverzüglich erstatten. 

(4) Soweit der Kunde die Ware selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte abholt, hat der Kunde die Beförderung und betriebssichere Verladung nach dem jeweilig geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik in eigener Verantwortung zu beachten, insbesondere dafür zu sorgen, dass die höchstzulässigen Gesamtgewichte, Achs- und Anhängelasten nicht überschritten und die Vorschriften über die Breite, Höhe und Länge von Fahrzeug und Ladung eingehalten werden. Der Abholer verpflichtet sich insoweit geschultes Fachpersonal einzusetzen und stellt die erforderlichen Ladungssicherungshilfsmittel. Die Brauerei wird die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals verladen. Die Brauerei ist in diesem Fall nicht Verlader im Sinne des § 412 HGB. Die Brauerei wird eine Kontrolle der vom Abholer oder seinem Erfüllungsgehilfen durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen nicht vornehmen. Diese obliegt dem Verantwortungsbereich des Kunden. 

(5) Ansprüche auf Schadensersatz wegen Lieferverzug sind gegenüber der Brauerei ausgeschlossen, es sei denn, der Brauerei oder deren Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Unbeschadet von den vorstehenden Ausführungen ist der Kunde berechtigt, im Fall eines von der Brauerei verschuldeten Verzugs, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. 
 

V. Qualität

(1) Die Brauerei wird die Getränke in einwandfreier Qualität herstellen, insbesondere alle bestehenden gesetzlichen Vorschriften bei der Herstellung beachten. 

(2) Bier soll frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt gelagert und befördert werden. Die beste Bierkellertemperatur liegt bei 7 bis 8 Grad Celsius. Der Kunde hat durch geeignete Schutzmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass sowohl bei Selbstabholung, als auch bei Einsetzung von Spediteuren durch den Abholer die Ware vor Lichteinwirkungen, Staub, Kälte, Wärme und Feuchtigkeit geschützt wird. 
 

VI. Gewährleistung 

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Bei Rechtsgeschäften, an den der Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt die Gewährleistungsfrist für offene und versteckte Mängel 1 Jahr. 

(2) Sofern an einem Rechtsgeschäft ein Verbraucher nicht beteiligt ist, gilt folgendes:

Die Ware der Brauerei ist sofort nach Erhalt auf vertragsgemäße Ausführung und Mangelfreiheit zu prüfen. Etwaige Beanstandungen der Qualität und Mängel müssen der Brauerei unverzüglich nach Warenerhalt, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen, schriftlich angezeigt werden. Dies gilt auch für Abweichungen der Liefermenge von den Angaben auf der Rechnung oder Lieferscheinen. Bei unterbliebener Anzeige entfallen jegliche Sachmängel- und Schadensersatzansprüche, es sei denn, es bleibt ein versteckter Mangel unentdeckt, der auch bei sorgfältiger Prüfung nicht feststellbar war. 

(3)     Ist die Mängelrüge berechtigt, haftet die Brauerei nach ihrer Wahl auf Beseitigung des Mangels oder auf Nachlieferung einer mangelfreien Ware. Hierzu hat der Kunde der Brauerei eine angemessene Frist einzuräumen. 

Schlägt gleichwohl die Nacherfüllung fehl und liefert die Brauerei keinen Ersatz, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen (Minderung). 

(4) In keinem Fall steht dem Kunden ein Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, bei mangelhafter Lieferung zu. Etwas anderes gilt nur, wenn die Brauerei ausdrücklich und schriftlich durch entsprechende Zusicherungen dem Kunden versprochen hat, dass derartige Mängel oder Schäden nicht auftreten werden oder die Brauerei oder ihre Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

(5) Liefert die Brauerei zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann sie vom Kunden die Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 – 348 BGB verlangen. 

(6) Im Falle einer unberechtigten Mängelrüge übernimmt die Brauerei keinerlei durch die Beanstandung dem Kunden entstandenen Kosten und leistet auch sonst keinen Ersatz. 
 

VII. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, bei wiederholter oder laufender Geschäftsverbindung bis zur Tilgung des gesamten Schuldsaldos, bleibt die gelieferte Ware das unbeschränkte Eigentum der Brauerei. Bei Schecks und Wechseln gilt die Einlösung als Bezahlung. 

(2) Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware darf durch den Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen erfolgen. Zur Weiterveräußerung der Ware ist der Kunde nur solange berechtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Brauerei nachkommt. 

Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde seine Forderung gegenüber Dritten hiermit im Voraus an die Brauerei ab, welche diese Abtretung hiermit ausdrücklich annimmt. 

(3) Übersteigt der Wert der an die Brauerei im Voraus abgetretenen Forderung, die offenstehenden Forderungen der Brauerei gegenüber dem Kunden um mehr als 20 %, so verpflichtet sich die Brauerei auf Wunsch des Kunden hinsichtlich des übersteigenden Teils der Forderung zur Rückabtretung. 

(4) Die Waren dürfen von dem Kunden weder verpfändet noch zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
 

VIII. Aufrechnung/Zurückbehaltung

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 
 

IX. Leergut und Pfand 

(1) Das zur Wiederverwendung bestimmte und mit Firmenkennzeichnung, -beschriftung oder -etikettierung versehene Leergut (Kästen, Mehrwegflaschen, Fässer, Getränkecontainer und Paletten) bleibt unveräußerliches Eigentum der Brauerei und wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Kunde erwirbt auch bei der Hinterlegung von Barpfand hieran kein Eigentum. 

(2) Der Kunde hat das Leergut vollständig zurückzugeben, bei Selbstabholung zurückzubringen. Bei Einheitsflaschen, Einheitskästen und Einheitspaletten ist Leergut gleicher Art, Menge und Güte zurückzugeben. Die Brauerei ist nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen und von der Brauerei ausgelieferten Flaschen (sog. sortiertes Mehrwegleergut) zurückzunehmen. 

(3) Der Kunde ist verpflichtet, das Leergut unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Monaten zurückzugeben. Bei Abbruch einer laufenden Geschäftsbeziehung ist der Kunde abweichend von dem Vorangestellten verpflichtet, unverzüglich das gesamte Leergut zurückzugeben. 

(4) Jede dem Verwendungszweck zuwider laufende Verfügung über das Leergut, insbesondere eine Verpfändung, sowie jede missbräuchliche Benutzung des Leerguts ist unzulässig.

(5) Für nicht fristgerecht zurückgegebenes oder beschädigtes Leergut, sowie jegliche Schäden, die durch eine missbräuchliche nicht am Verwendungszweck entsprechende Verfügung oder Benutzung des Leerguts entstehen, ist der Kunde verpflichtet, Schadensersatz an die Brauerei zu zahlen. 

Für nicht zurückgegebenes Leergut oder irreparabel beschädigtes Leergut ist durch den Kunden Schadensersatz in Höhe des jeweiligen Wiederbeschaffungspreises für neues Leergut, abzüglich eines Abzugs neu für alt von höchstens 50 % und unter Anrechnung entsprechender Pfandguthaben zu zahlen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 

(6) Die Brauerei erteilt für das zurückgegebene Leergut jeweils Gutschriften einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 
 

X. Gefahrübergang

Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, geht die Gefahr der Verschlechterung, des Untergangs und der Versendung gemäß § 447 BGB auf den Kunden über, sobald die Ware unsere Geschäfts- und/oder Lagerräume verlassen hat. Diese Vereinbarung gilt auch für eine vereinbarte Lieferung frei Haus. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
 

XI. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Außerhalb der kauf- und werkvertraglichen Haftung für die Einhaltung von Lieferfristen bzw. Mangelfreiheit der Ware haftet die Brauerei nur, wenn ihr, d. h. ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, etwa im Rahmen eines Verschuldens bei Vertragsschluss, bei positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung. Für Fälle leichter Fahrlässigkeit haftet die Brauerei nicht. Der Haftungsausschluss ist allerdings in allen Fällen ausgenommen, bei denen eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zu verzeichnen ist. Unberührt bleiben ferner Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
 

XII. Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden nur erfasst, wenn der Kunde diese Angaben freiwillig etwa im Rahmen einer Anfrage oder Registrierung macht. 

(2) Soweit der Kunde personenbezogene Daten der Brauerei zur Verfügung gestellt hat, verwendet die Brauerei diese nur zur Erfüllung des Geschäftszwecks, insbesondere zur Beantwortung von Anfragen, zur Abwicklung der mit dem Kunden geschlossenen Verträge und für die technische Administration. 

(3) Die personenbezogenen Daten des Kunden werden an Dritte nur weitergegeben oder sonst übermittelt, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung – insbesondere Weitergabe von Bestelldaten an Lieferanten – erforderlich ist, dies zu Abrechnungszwecken erforderlich ist oder der Kunde zuvor eingewilligt hat. Der Kunde hat das Recht, eine erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu widerrufen. 

(4) Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn der Kunde die Einwilligung zur Speicherung widerruft, wenn die Kenntnis zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist oder wenn die Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist. 
 

XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Teilnichtigkeit

(1) Für die Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie für sämtliche sonstigen sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlicher Sondervermögen ist, je nach Streitwert das Amtsgericht Eschwege bzw. das Landgericht Kassel.

(3) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Brauerei, sofern an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt ist.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt auch für eventuell ergänzungsbedürftige Stellen. 

Stand: Juni 2018

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